Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Deutschen Tamoil GmbH (Stand 01.11.2018)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen seitens eines Unternehmers i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB (nachstehend „Lieferant“) an die Deutsche Tamoil GmbH (nachstehend „DT“).
  2. Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass DT jeweils wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn DT in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder DT den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht widersprochen hat.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch DT maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten DT gegenüber abzugeben sind (Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung vom Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

     

 

2. Vertragsschluss

  1. Für den Fall, dass DT ein Angebot vom Lieferanten z.B. in Form einer Anfrage oder einer Ausschreibung anfordert, ist DT durch eine solche Anforderung in keiner Weise verpflichtet. Auch sofern eine Kostenübernahme für die Erstellung bzw. Einreichung eines Angebotes durch DT vorab schriftlich erklärt wurde, verpflichtet dies DT nicht zur Annahme des Angebots.
  2. Eine Bestellung gilt frühestens bei Abgabe oder Bestätigung in Textform als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler), Widersprüche oderUnvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant DT zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  3. Der Lieferant muss die Bestellung der DT innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen in Textform bestätigen, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch DT in Textform.

     

 

3. Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Die von DT in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 10 Kalendertage ab Vertragsschluss. Der Lieferant hat DT unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der DT – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.c. bleiben unberührt.
  3. Ist der Lieferant in Verzug, kann DT eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,25 % des Nettoauftragswertes pro Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettoauftragswertes. DT ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt DT die verspätete Leistung an, wird DT die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

     

 

4. Lieferung, Leistung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt auf Weisung von DT innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  2. Der Lieferung von Waren ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der DT-Bestellkennung (Bestelldatum und Bestellnummer) der DT beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat DT hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf DT über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist für diese der Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich DT im Abnahmeverzug befindet.
  4. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges durch DT gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss DT seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch DT(z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät DT in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn DT sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
  5. DT hat das Recht, die Räumlichkeiten des Lieferanten und eventueller Sublieferanten zu deren üblichen Geschäftszeiten aufzusuchen, um die vertragliche Erfüllung bzw. den Fortschritt der zu erbringenden Leistungen zu überprüfen. Im Übrigen kann DT regelmäßige schriftliche Fortschrittsberichte verlangen.
  6. Bei Lieferungen von Waren, deren Installation und Zusammensetzung der Lieferant schuldet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung erst mit schriftlicher Abnahme durch DT auf DT über.

     

 

5. Höhere Gewalt

Können durch Einwirkungen höherer Gewalt vertragliche Pflichten nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit. Höhere Gewalt ist begrenzt auf Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen oder Terrorakte, Feuer, Epidemien oder Quarantäne und sonstige Gründe außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Vertragspartei. Die Vertragsparteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich unterrichten.

 

 

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Dem Lieferanten durch DT beigestellte Gegenstände sind, so lange sie nicht durch den Lieferanten verarbeitet werden, auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu verwahren. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von durch DT beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für DT vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch DT, so dass DT als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
  2. Die Übereignung der Ware auf DT hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt DT jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. DT bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

     

 

7. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Zusatzleistungen, die über den von DT erteilten Auftrag hinausgehen, werden nur dann bezahlt, wenn diese von DT vor Ausführung in Textform in Auftrag gegeben sind.
  3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme bzw. Dokumentation) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung unter Angabe der DT-Bestellkennung (Bestelldatum und Bestellnummer) per E-mail als Datei im pdf-Format an rg-kreditoren-technik@tamoil.de zur Zahlung fällig. Wenn DT Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant DT 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von DT vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von DT eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist DT nicht verantwortlich.
  4. DT schuldet keine Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen DT in gesetzlichem Umfang zu. DT ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange DT noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  6. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

     

 

8. Mängelhaftung, Gewährleistung

  1. Für die Rechte von DT bei Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, Mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Lieferung bei Gefahrübergang auf DT die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von DT, dem Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen DT Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn DT der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von DT beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch-und Minderlieferungen, etc.). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von DT für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge von DT (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
  5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadenersatzhaftung von DT bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet DT jedoch nur, wenn DT erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
  6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von DT durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von DT gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann DT den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für DT unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird DT den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  7. Im Übrigen ist DT bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat DT nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens und Aufwendungsersatz.

     

 

9. Produkthaftung, Versicherung

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er DT insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Lieferant für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Haftungsansprüche der DT eine angemessene erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und Umweltschäden zu unterhalten. Der Lieferant hat den Versicherungsschutz auf Verlangen der DT nachzuweisen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

     

 

10. Geistiges Eigentum

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände und Leistungen Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Der Lieferant wird DT von allen gegenüber DT erhobenen Ansprüchen, die aus einem Verstoß des Lieferanten gegen gewerbliche Schutzrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Patente, Marken, Lizenzen, Know-How usw. entstehen, in vollem Umfang freistellen und schadlos halten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.
  3. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Daten und Arbeitsunterlagen (im weiteren „Gegenstände“), die DT dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder bezahlt, bleiben bzw. werden Eigentum der DT. Eine etwa hierfür erforderliche Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Sachen für DT unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Der Lieferant darf die Gegenstände ohne ausdrückliche Genehmigung der DT in Textform Dritten weder zur Einsicht überlassen noch anderweitig zugänglich machen oder vervielfältigen. Dies gilt auch für Unterlagen und Daten, die DT für Druckaufträge zur Verfügung stellt. Die nach den Unterlagen/Daten vom Lieferanten hergestellten Gegenstände dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der DT in Textform nicht an Dritte geliefert werden, Nach Beendigung des Auftrages sind die Gegenstände vom Lieferanten ohne gesonderte Aufforderung kostenlos an DT zurückzusenden.

 

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