HSE-RICHTLINIE „ARBEITEN VON KONTRAKTOREN AN TANKSTELLEN“ Version 5.0 (Stand17.06.2024)

1. ZUGRIFFSBERECHTIGUNGEN, AUFBEWAHRUNGSORT, GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

1.1. Historie des Dokuments

Version

Datum

Verantwortlicher Autor

Beschreibung

1.0

07.02.2018

Tanja Einig

Erster Entwurf

2.0

01.04.2018

Tanja Einig

Veröffentlichte Version

3.0

01.06.2020

Tanja Einig

Überarbeitete Version

4.0

10.08.2020

Tanja Einig

Überarbeitete Version

5.0

17.06.2024

Tanja Einig

Überarbeitete Version

 

1.2. Genehmigungen

Funktion

Name

Geschäftsführung

Carsten Pohl

Leiter Betriebs- und Arbeitssicherheit

Tanja Einig

Leiter Governance, Risk und Compliance

Ibrahim Rayes

 

1.3. Zugriffsberechtigungen

Funktion

Name

Zugriffsrechte

Leiter Betriebs- und Arbeitssicherheit

Tanja Einig

Lese-/Schreibrechte

Leiter Governance, Risk und Compliance

Ibrahim Rayes

Lese-/Schreibrechte

Mitarbeiter

Alle

Leserechte

 

1.4. Aufbewahrungsort
Das Dokument wird im Original im Bereich Recht & Compliance aufbewahrt und den vom Geltungsbereich betroffenen Mitarbeitern der Deutschen Tamoil GmbH (nachfolgend „DT“) zur Kenntnis gebracht.


1.5. Gegenstand und Geltungsbereich

Die HSE-Richtlinie „Arbeiten von Kontraktoren an Tankstellen“ gilt für von DT beauftragte Kontraktoren und für von diesen eingesetzte Subkontraktoren, die auf Tankstellen der DT Leistungen ausführen.

Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich die Kontraktorfirma, die Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften und die sonstigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bei der Ausführung ihrer Arbeiten zu beachten und einzuhalten.

Der Kontraktor ist Beauftragter des Betreibers. Jeder Kontraktor oder Sub-Kontraktor ist verpflichtet, jegliche Unfälle zu melden und darüber binnen 48 Stunden zu berichten.

Hierdurch und durch die folgenden Hinweise wird die Kontraktorfirma von ihrer Sicherheits-verantwortung nicht entbunden.

1.6. Überarbeitung / Anpassung

Diese Richtlinie tritt bis auf Widerruf mit dem 01-07-2024in Kraft. Änderung und Widerruf dieser Richtlinie obliegen ausschließlich dem Geschäftsführer der DT. Über jede Überarbeitung, Anpassung oder den Widerruf der Richtlinie ist der Compliance Officer vorab zu informieren. Werden in dieser Richtlinie Begriffe wie Mitarbeiter, Kontraktor und Subkontraktor verwendet, sind diese geschlechtsneutral zu verstehen.

 

2. ALLGEMEINE HINWEISE

Auf den Tankstellen werden Mineralölprodukte gelagert, umgeschlagen, abgefüllt und transportiert. Zusätzlich zu den allgemeinen Sicherheitsrisiken bestehen auf in Betrieb befindlichen Tankstellen besondere Gefahren für Mensch und Umwelt, auch ausgehend von fachunkundigen Dritten.

Alle Personen haben bei ihrem Verhalten und ihren Handlungen die erhöhte Explosions- und Feuergefahr sowie die Gefahren für die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu berücksichtigen. Sie sollten darauf achten, dass andere sich ebenso verhalten.

Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden zu treffen und alles zu unterlassen, was zu Schaden führen kann.

3. GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

Die Kontraktorfirma hat gemäß Gefahrstoffverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat sie insbesondere die Gefährdungen der Mitarbeiter zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Allgemeine Gefährdungsbeurteilungen müssen vor Ort an die tatsächlichen Bedingungen angepasst werden. 
Angepasste Gefährdungsbeurteilungen sind von allen ausführenden Arbeitnehmern zu unterschreiben und auf Verlangen der Deutsche Tamoil vorzuzeigen.
Sollten mehrere Firmen zeitgleich auf der Tankstelle arbeiten, sind die Wechselwirkungen der jeweils auszuführenden Arbeiten in den Gefährdungsbeurteilungen mit aufzuführen. Alle anderen, zeitgleich vor Ort tätigen Firmen sind die Gefährdungen, die von den eigenen Arbeiten ausgehen, vor Beginn der Ausführung mitzuteilen.

 

4. BETRIEBSANWEISUNGEN

Die Kontraktorfirma hat die nach § 14 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und den Mitarbeitern die erforderlichen Betriebsanweisungen vor Arbeitsbeginn auszuhändigen und dementsprechend alle Mitarbeiter mindestens jährlich zu unterweisen. Der Nachweis der Unterweisung ist auf Verlangen der Deutsche Tamoil vorzulegen.

5. ARBEITSANWEISUNGEN

Sollten einzelne Arbeiten oder Arbeitseinheiten den Einsatz einer Arbeitsanweisung erfordern, so ist diese vor Beginn der Arbeiten an die Arbeitnehmer durch deren Vorgesetzten auszuhändigen und zu unterweisen. Der Nachweis der Unterweisung ist auf Verlangen der Deutsche Tamoil vorzulegen.

6. INFORMATIONSPFLICHT

Der für die Arbeitsausführung Verantwortliche des Kontraktors ist verpflichtet, sich vor Aufnahme der Arbeiten vor Ort über die Verhältnisse auf der Tankstelle zu informieren und die von ihm eingesetzten Personen entsprechend zu unterrichten. Insbesondere hat er dabei zu klären, ob die Arbeiten in oder in der Nähe explosionsgefährdeter Bereiche auszuführen sind.

Täglicher Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind dem Tankstellenbetreiber oder seinem für den Betrieb der Tankstellen beauftragten Vertreter mitzuteilen. Dabei soll er über besondere Gefahren und Schutzmaßnahmen unterrichtet werden.

7. KOORDINIERUNG VON ARBEITEN

Wird von DT einem Kontraktor oder dem Tankstellenbetreiber ein Koordinator gemäß § 6 BGV A1 und § 8 ArbSchG – hier SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator) - bestimmt, so haben alle Personen, die sich auf der Tankstelle aufhalten, seinen Weisungen Folge zu leisten, soweit sie die Arbeits- und Betriebssicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz betreffen.

Die Weisungsbefugnis schließt auch ein Verbot von Tätigkeiten auf der Tankstelle ein. Ist eine Kontraktorfirma mit der Koordination anderer Firmen beauftragt, die Arbeiten mit Zündgefährdung in explosionsgefährdeten Bereichen durchführen, so hat sie zu überwachen, dass den durchführenden Mitarbeitern von einem sachkundigen Verantwortlichen dieser Firma die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen schriftlich per Arbeitserlaubnisschein für „Heißarbeiten mit Zündgefährdung“ (nachfolgend PTW – permit to work genannt – Anlage 2) angewiesen werden. Erlaubnisscheine werden ausschließlich von Deutsche Tamoil oder von durch Deutsche Tamoil beauftragten Personen erteilt.

Zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung ist der Verantwortliche jeder Kontraktorfirma verpflichtet, sich vor Arbeitsaufnahme mit dem Sicherheits-Koordinator abzustimmen.

Der für die Arbeitsausführung Verantwortliche der Kontraktorfirma hat sich nach Abschluss der Arbeiten davon zu überzeugen, dass alle dem Stand der Wissenschaft und Technik, den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und behördlichen Richtlinien entsprechenden Maßnahmen für die Wiederherstellung der Tankstelle getroffen worden sind und eine Gefährdung des Betriebes als Folge der durchgeführten Arbeiten ausgeschlossen ist.

Nach Abschluss der Arbeiten meldet der Verantwortliche der Kontraktorfirma die Erfüllung des Auftrages unverzüglich dem Auftraggeber und dem Sicherheits-Koordinator.

8. QUALIFIKATION DER BESCHÄFTIGTEN UND DES AUFSICHTSPERSONALS

Die Kontraktorfirma ist verpflichtet, ausschließlich Beschäftigte einzusetzen, die über die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Zuverlässigkeit und Qualifikation (SSC-Zertifizierung, Kenntnisse, Erfahrung und Leistungsfähigkeit) verfügen und für entsprechende Beaufsichtigung zu sorgen.

9. EINSATZ VON SUBUNTERNEHMEN

Beim Einsatz von Sub-Sontaktroren hat deren Auftraggeber sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus diesen HSE-Richtlinien auch von diesen erfüllt werden. Ein Nachweis dazu ist Deutsche Tamoil auf Verlangen vorzulegen.

10. SCHUTZAUSRÜSTUNG

Die Kontraktorfirma ist verpflichtet, ihre Beschäftigten mit den erforderlichen personenbezogenen Schutzausrüstungen auszustatten, sie über die Notwendigkeit des Tragens zu belehren und sie zur Benutzung dieser Ausrüstung anzuhalten. Bei Erfordernis muss eine Unterweisung in die Nutzung der personenbezogenen Schutzausrüstung erfolgen. Der Nachweis der Unterweisung ist Deutsche Tamoil auf Verlangen vorzulegen.

11. VERWENDUNG SICHERER EINRICHTUNGEN UND MATERIALIEN

Die Kontraktorfirma ist verpflichtet, nur solche Materialien, Betriebsmittel, Anlagen, Geräte, Maschinen und Werkzeuge zu verwenden oder einzubauen, die den Arbeits- und Betriebsschutz - und Umweltvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, und sie so zu handhaben, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird. Eine Nutzung, die nicht der bestimmungsgemäßen entspricht, ist untersagt. Jedwede Manipulation aller Anlagen und Betriebsmittel ist strikt untersagt.

12. ARBEITEN IN DER NÄHE VON EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN

Nahbereiche sind hier als Bereiche zu verstehen, von denen aus bei funkenerzeugenden Arbeiten eine Zündung von Gas- oder / und Dampfgemischen in den explosionsgefährdeten Bereichen möglich ist.  Eine Skizze mit den explosionsgefährdeten Bereichen ist als Anlage 1 beigefügt.

Arbeiten mit Zündgefährdung sind beispielsweise:

  • Arbeiten, die zündfähige Funken erzeugen können (z. B. Beton-Stemmarbeiten, Fliesenmechanische Trennarbeiten);
  • Elektrische Funken
  • Elektrostatische Entladungen
  • Elektromagnetische Felder
  • Mechanische Reib-, Schlag- und Abriebvorgänge
  • Schweißarbeiten, Heißarbeiten;
  • Gebrauch von offenem Feuer, glühenden Materialien;
  • Arbeiten mit nicht funkenarmem Werkzeug oder nicht ex-geschützten Arbeitsmaschinen;
  • Schläge auf rostigem Stahl in Verbindung mit Spuren von Aluminium, Magnesium oder Schwefel.
  • Arbeiten mit statischer Entladung
Es ist darauf zu achten, dass Funken auch bei Gebrauch von Aluminium-Gegenständen und durch statische Aufladung entstehen können.

Solche Arbeiten sind in den Nahbereichen von explosionsgefährdeten Bereichen grundsätzlich unzulässig.

Sind solche Arbeiten dennoch erforderlich, so muss hierfür eine PTW erstellt werden, in dem die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufgeführt sind.

13. ARBEITEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN

Die Kontraktorfirma hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von TRbF20 entsprechend Gefährdungsbeurteilung und BetrSichV unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in Zonen einzuteilen.

Die Kontraktorfirma hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften der BetrSichV, Anhang 4 angewendet werden.

Können Zündquellen nicht sicher ausgeschlossen werden, so sind zur Verhinderung der Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre, Belüftungsanlagen zu stellen und kontinuierliche Freimessungen vorzunehmen. Geräte zur Freimessung sind „am Mann“ zu führen und vor Arbeitsbeginn auf Funktionsfähigkeit zu testen. Bei allen Arbeiten sind mindestens zwei, voneinander unabhängige, Geräte zeitgleich einzusetzen. Sind diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Die Freimessungen müssen protokolliert und abgezeichnet werden. Die Protokolle sind auf Verlangen der Deutsche Tamoil vorzulegen. Zur Abgrenzung von Arbeitsbereichen mit und ohne mögliche explosionsfähige Atmosphäre müssen Gasschutzzäune aufgestellt werden.

14. EXPLOSIONSSCHUTZDOKUMENT

Das erforderliche Explosionsschutzdokument für die auszuführenden Arbeiten ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.

Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen, dass

  • die Explosionsgefährdung ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;
  • dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen;
  • welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden;
  • für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß BetrSichV und Gefahrstoff gelten.
Explosionsgefährdete Bereiche (s. Anlage 1) liegen immer dort vor, wo feuergefährliche Stoffe in flüssiger, dampf- oder gasförmiger Form gelagert, befördert oder abgefüllt werden. Diese Darstellung dient nur zur Abgrenzung. Die genaue Ermittlung hat nach Gefahrstoff unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV zu erfolgen.

Für alle Arbeiten mit Zündgefährdung, die in explosionsgefährdeten Bereichen durchgeführt werden, muss immer eine permit to work (PTW) (s. Anlage 2) von einem verantwortlichen der deutsche Tamoil oder eines von Deutsche Tamoil beauftragten Sachkundigen eingeholt werden.

15. ARBEITSERLAUBNISSCHEIN

Die für Arbeiten gemäß den vorgenannten Punkten 12 und 13 erforderliche Erlaubnis muss mit dem Formblatt der DT (s. Anlage 2) der PTW erteilt werden.

Darüber hinaus sind mindestens für die im Folgenden genannten Arbeiten ebenfalls VOR Beginn der Ausführung speziell auf die Aufgabe und den Arbeitsort sowie die tagesbezogenen und klimatischen Verhältnisse angepasste GBU – Gefährdungsbeurteilungen auszufüllen und ein PTW Verfahren durchzuführen:

  • Arbeiten in engen Räumen
  • Kran- Hebearbeiten
  • Arbeiten mit Absturzgefahr> 1,99 m
  • Alle Heiß- und Trennarbeiten
  • Arbeiten mit Lacken und Verdünnungsmitteln
  • Arbeiten unter Spannung, wenn absolut unerlässlich
  • Arbeiten im Bereich in betrieb befindlicher Anlagen mit brenn- oder entflammbaren Gasen (z.B. LPG / CNG)
  • Inertisierung von Anlagen
  • Alle Arbeiten mit Gefahrgut oder - Gefahrstoffen
Die PTW muss von Deutsche Tamoil oder von einem durch Deutsche Tamoil beauftragten verantwortlichen Sachkundigen ausgestellt werden. Sachkundiger ist eine Person, die mit den Gefahren an Tankstellen und den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Verhaltensregeln bei Arbeiten mit Zündgefährdung vertraut ist.

Die Kontraktorfirma hat die PTW und den aufgeführten notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ihren vor Ort tätigen Mitarbeitern anzuordnen und durch den verantwortlichen Ausführenden sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter unterwiesen werden.

Der vor Ort für die Arbeitsausführung Verantwortliche hat die ausgestellte PTW nach der Unterweisung der Mitarbeiter in den HSE Sicherheitsordner, der für alle Mitarbeiter einsehbar ist, abzulegen.

Eine Kopie ist bei der Tankstelle zu hinterlegen. Die zweite Kopie verbleibt bei dem Aussteller (Verantwortlicher Sachkundiger) der Kontraktorfirma und ist zwei Jahre nach Auftragsausführung aufzubewahren.

16. MÖGLICHE SICHERHEITSMAßNAHMEN

Sicherheitsmaßnahmen bei zündgefährdenden Arbeiten können sein (nicht ausschließlich):

  • Stilllegen von Zapfsäulen;
  • Befüllverbot von Behältern;
  • Spannungsfrei schalten und gegen Wiedereinschalten sichern sowie Kennzeichnung;
  • Verwendung von explosionsgeschützten bzw. nicht funkenziehendem Werkzeug; (ATEX)
  • Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung (z. B. Kleidung, Erdung);
  • Belüftungsmaßnahmen; kontinuierliche, mannbezogene, mindestens einfach redundante Freimessungen
  • Gasdichter Zaun (Folienzaun mit Sandabdeckung im Fußbereich);
  • Dichte Abdeckung von Domschacht- und Abscheider Abdeckungen, Hofeinläufen, Entwässerungsrinnen, Kellerfenster usw.;
  • Abschirmmaßnahmen gegen Funkenflug beim Schweißen, Brennen, mechanische Trennarbeiten, Fugenschneiden (z. B. Fahrbahn).
  • Speziell bei Arbeiten am oder auf Gebäude- und Tankdächern sind Sicherungsmaßnahmen nach TRBS 2121-1 (Gefährdung von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten), DGUV 201-011 (Handlungsanweisung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten) und DGUV 208-016 (Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten) zwingend zu beachten und umzusetzen. Speziell bei Nichtvorhandensein von Dach-Sekuranten und Anleiterpunkten an der Attika sind im Vorwege alternative, sichere Maßnahmen festzulegen.
Arbeitsbereiche sind durch Absperrungen und zusätzlichen Warnhinweise abzugrenzen und zu kennzeichnen. Bei Arbeiten in Schächten, die im Verkehrsbereich liegen, sind deutliche Absperrmaßnahmen mit einer Höhe von mindestens 1,0 m über G.O.K. erforderlich.

Nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen sind zusätzlich Warnleuchten aufzustellen. Der sichere Betrieb ist zu testen bzw. Akkus in ausreichendem Ladezustand zu verwenden.

Werden Warnleuchten in explosionsgefährdeten oder Wirkbereichen eingesetzt, so müssen sie explosionsgeschützt sein.

17. UNFÄLLE

Unfälle, wie z.B. Brand-, Explosions-, Umwelt und Arbeitsunfälle auf Tankstellen der DT haben die Kontraktorfirmen unverzüglich mit Angabe der Ursache, Folgen, Gefahren, der getroffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls der Schadenhöhe dem Tankstellenbetreiber, dem Sicherheits-Koordinator und an HSSE@tamoil.de zu melden.
Kontraktorfirmen sind darüber hinaus verpflichtet, alle Vorkommnisse wie oben beschrieben ihrer Subkontraktoren zu erfassen und an HSSE@tamoil.de zu melden.

Diese Meldepflicht gilt auch für Unfälle des Personals der Kontraktorfirmen.

Die Kontraktorfirma ist für die Folgen aus einem Unfall ihres Personals selbst verantwortlich. Sie hat die Verantwortung für die Durchführung der „Ersten Hilfe“ und veranlasst den Abtransport des Verletzten zu einem Arzt oder ins Krankenhaus.

 

18. GEWÄSSERSCHUTZ

Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass kein Mineralölprodukt auslaufen kann. Sollte dennoch ein Mineralölprodukt austreten, so ist es unverzüglich vollständig aufzufangen, damit es nicht in den Erdboden, in die Kanalisation oder in ein Gewässer gelangen kann. Das aufgefangene Mineralölprodukt ist in geeigneten Gefäßen zu sammeln und ordnungsgemäß als Sondermüll zu entsorgen. Der Verbringungsnachweis ist der Deutsche Tamoil unaufgefordert binnen 96 Stunden zu übermitteln. Eine längere Aufbewahrungszeit ist nicht zulässig.

Kann ausgelaufenes Mineralölprodukt nicht aufgefangen werden, so hat der vor Ort Verantwortliche der Kontraktorfirma sicherzustellen, dass die Feuerwehr oder die Polizei unverzüglich informiert werden. Ebenfalls sind der Tankstellenbetreiber sowie die DT über den Schadenfall über HSSE@tamoil.de und versicherung@tamoil.de zu informieren.
Bei unmittelbarer Gefahr sind sofort die Umgebung zu warnen und Maßnahmen zur Gefahrbegrenzung und -beseitigung zu ergreifen.

19. GEFAHRSTOFF- UND GEFAHRGUTHINWEIS

Mineralölprodukte können nicht nur feuer- und explosionsgefährlich sein, sondern auch gesundheitsschädlich. Daher sind Gefahren- und Schutzhinweise auf der Tankstelle zu beachten.

Auf die Beachtung des Gesetzes zur Beförderung gefährlicher Güter (GGVSEB) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird hingewiesen.

 

20. RAUCHEN, ALKOHOL, DROGEN

Das Rauchen auf der Tankstelle ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestatten.

Mitarbeiter in angetrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss dürfen die Tankstelle weder betreten noch sich auf deren Gelände aufhalten.

 

21. PARKEN AUF DEM GELÄNDE DER TANKSTELLE

Fahrzeuge dürfen nur mit Zustimmung des Tankstellenbetreibers auf deren Gelände abgestellt werden.
Bauwagen sind mit mindestens zwei vorschriftsmäßigen, einsatzbereiten Pulverlöschern 6 kg A / B / C auszurüsten. Bei allen Arbeiten ist mindestens ein Feuerlöscher sowie ein Redundanz-Löschmittel vorzuhalten.

 

22. HAFTUNG

Die Beschäftigten der Kontraktorfirma, die den Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften, den internen Sicherheitsvorschriften der DT oder den Anweisungen des Aufsichtspersonals zuwiderhandeln, werden unbeschadet weiterer Maßnahmen von der Tankstelle verwiesen. Sich daraus ergebende Folgekosten trägt die Fremdfirma. Weitergehende rechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

Hamburg, 17.06.2024
Deutsche Tamoil GmbH


Carsten Pohl
Carsten Pohl 
Geschäftsführer


Tanja Einig
Tanja Einig
Betriebs- und Arbeitssicherheit


Ibrahim Rayes
Ibrahim Rayes
Leiter Governance, Risk und Compliance

Anlagen
Anlage 1 Explosionsgefährdetet Bereiche auf einer Tankstelle
Anlage 2 PTW – permit to work (ehemals Arbeitserlaubnisschein) (Quelle BBS: Stand Januar 2023)

 

ANLAGE 1 EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE AUF EINER TANKSTELLE

  1. Im Tank, im Domschacht bei geöffnetem Domschacht auch Umgebung (2,00 m Umkreis)
  2. Im Fernfüllschacht (2,00 m Umkreis)
  3. Bei geöffneten Schächten auch Umgebung (2,00 m Umkreis)
  4. In und im Nachbereich der Zapfsäule (Nahbereich 0,2 m um die Zapfsäule)
  5. Um den Lüftungsmast, insbesondere bei Tankbefüllung

EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE AUF EINER TANKSTELLE

ANLAGE 2 PTW PERMIT TO WORK– ARBEITSERLAUBNISSCHEIN 

(QUELLE BBS: STAND JANUAR 2023-01)
PTW PERMIT TO WORK– ARBEITSERLAUBNISSCHEIN
PTW PERMIT TO WORK– ARBEITSERLAUBNISSCHEIN

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